Kreditsicherheiten

Sowohl im Privatkunden- als auch im Firmenkundenbereich können (unbesicherte) Blankokredite und besicherte Kredite unterschieden werden. Während die Bank bei der Vergabe von Blankokrediten auf die Bestellung von Sicherheiten verzichtet, werden hingegen besicherte Kredite durch Personen- oder Sachsicherheiten vom Totalausfall geschützt.

Die Sicherheiten werden im Kreditvertrag oder in einem separaten Sicherungsvertrag aufgeführt und vom Kunden mit rechtsverbindlicher Unterschrift akzeptiert. Zusätzlich zu der vertraglichen Vereinbarung muss der Kunde der Bank die benannten Sicherheiten auch tatsächlich zur Verfügung stellen. Beispielsweise müssen Grundpfandrechte gleich in das Grundbuch eingetragen werden.

Sicherungszweck

Der Sicherungszweck von einer Kreditsicherheit regelt, welche Verbindlichkeiten der Kunden gegenüber der Bank besichert sind. Zu unterscheiden sind hierbei der weite Sicherungszweck und der enge Sicherungszweck.

  • Ein weiter Sicherungszweck bedeutet, dass die betreffende Sicherheit das gesamte Kreditportfolio des Kunden besichert und nicht nur für das Ausgangsgeschäft gilt. Der Kreditnehmer muss identisch mit dem Sicherungsgeber sein, sodass hierfür hauptsächlich Grundpfandrechte in Frage kommen.
  • Ein enger Sicherungszweck wird immer dann vereinbart, wenn die betreffende Sicherheit nur für ein bestimmtes Geschäft gültig ist und dieses besichert. Läuft dieses Grundgeschäft aus oder werden die Konditionen hierfür geändert (z.B. Darlehenssumme wird erhöht), so gelten die Sicherheiten als erledigt und der Kredit ist ggf. unbesichert. In diesem Fall muss ein neuer Sicherungsvertrag geschlossen werden. Eine Bürgschaft oder Garantie eines Dritten hat immer einen engen Sicherungszweck.

Einteilung von Kreditsicherheiten

Es werden Personensicherheiten (Ansprüche gegenüber Dritte) und Sachsicherheiten (physische Sicherheiten) unterschieden. Diese lassen sich wiederum einteilen in akzessorische Sicherheiten (an ein Geschäft gebunden) und abstrakte bzw. fiduziarische Sicherheiten (losgelöst vom Grundgeschäft).

  akzessorisch abstrakt/fiduziarisch
Personensicherheiten
Sachsicherheiten

Personensicherheiten

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist im Sinne der §§ 765 ff. BGB eine akzessorische Personensicherheit und somit an ein bestimmtes Einzelgeschäft gebunden. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber der Bank in Leistung zu treten, wenn der Schulner seine Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt.

Eine Bürgschaft kommt wirksam zustande, wenn eine Privatperson eine schriftliche Bürgschaftserklärung abgibt oder wenn ein Kaufmann formfrei eine Bürgschaft abgibt.

Eine gewöhnliche Bürgschaft spricht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB zu. Das bedeutet, dass der Gläubiger zunächst einmal erfolglos gegen den Hauptschulder zwangsvollstreckt haben muss. Erst dann ist der Bürge verflichtet zu zahlen.

Der Bürge kann in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichten nach § 773 BGB. Nun kann die Bank ohne vorheriges Zwangsvollstreckungsverfahren gegenüber dem Hauptschulder direkt an den Bürgen herantreten und von Ihm Vertragserfüllung verlangen.

Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern findet sich im Firmenkundengeschäft unter den Avalkrediten. Die Bank tritt hier als Bürge auf für den Kreditnehmer. Diese Form der Bürgschaft führt am schnellsten zur Auszahlung der Bürgschaftssumme.

Schuldbeitritt / Schuldmitübernahme

Ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldmitübernahme ist eine akzessorische Personensicherheit, bei der sich ein Dritter gegenüber der Bank / den Gläubigern verpflichtet, genauso wie der Hauptschuldner schuldrechtlich zu haften. Der Dritte ist somit ein Mitschuldner unter gesamtschuldnerischer Haftung.

Ein häufiger Fall von Schuldbeitritten ist der Privatkredit an Ehepaare. Hier verlangen Banken in der Regel, dass der andere Ehepartner als Mitschuldner im Kreditvertrag aufgenommen werden kann.

Patronatserklärung

Die Patronatserklärung ist eine akzessorische Personensicherheit, die eine juristische Person als Muttergesellschaft für eine Tochtergesellschaft abgibt. Je nach individueller Vereinbarung wird von einer harten und einer weichen Patronatserklärung gesprochen.

Die Unternehmensmutter verpflichtet sich bei der harten Patronatserklärung, die Tochtergesellschaft finanziell so zu unterstützen, dass diese ihren Schuldendienst erfüllen kann.

Im Gegensatz dazu wird die Unternehmensmutter bei einer weichen Patronatserklärung gegenüber der Bank lediglich die Kenntnisnahme bestätigen und ggf. die grundsätzliche Kapitaldienstfähigkeit der Tochter unterstreichen. Eine rechtliche Verbindlichkeit entsteht hierbei allerdings nicht.


Garantie

Die Garantie ist eine abstrakte bzw. fiduziarische (treuhänderische) Personensicherheit, bei der sich ein Dritter (Garant) gegenüber dem Gläubiger verpflichet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten bzw. des entstandenen Schadens zu übernehmen, wenn der Haupptschuldner nicht mehr leisten kann.

Eine Garantie verspricht grundsätzlich das gleiche wie eine Bürgschaft. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass die Garantie abstrakt und somit vom Bestand des Grundgeschäftes losgelöst ist. Der Garant muss somit auf Anfordern leisten - unabhängig davon, ob die Forderung überhaupt noch existent ist.


Sachsicherheiten

Hypothek

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht und in ihrem Wesen eine akzessorische Sachsicherheit. Es handelt sich um die Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer bestimmten Forderung (Akzessorität).

Die Hypothek muss wie die Grundschuld mit einem festen Rang und Geldwert in das Grundbuch eingetragen werden.

Da bei einer Insolvenz zunächst die Gläubiger mit erstrangigen Grundschulden befriedigt werden, sind diese bei der Grundschuldeintragung stets zu bevorzugen. Für nachrangige Grundschulden bleibt in aller Regel kein oder nur ein sehr geringer Verwertungserlös bestehen.

Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten ist eine akzessorische Sachsicherheit, die sich aus den §§ 1204 ff. BGB ergibt. Ihr Zweck dient der Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung von verpfändeten beweglichen Sachen oder Rechten.

Durch seine Akzessorität ist das Pfandrecht vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Eine Verwertung findet daher nur statt, wenn die Hauptforderung vom Schuldner nicht beglichen wird.

Zur Bestellung des Pfandrechts nach § 1205 BGB ist es erforderlich, dass...

  1. der Eigentümer und der Gläubiger sich über die Entstehung des Pfandrechts einigen
    und
  2. der Eigentümer die Sache an den Gläubiger übergibt.
 

Das Pfandrecht entsteht durch Einigung und Übergabe.

In der Praxis stellt sich die Übergabe oftmals schwierig dar, da eventuelle Transport- und Lagerkosten sehr schnell unwirtschaftlich werden. Daher verzichten Banken (Gläubiger) in der Regel auf eine tatsächliche Übergabe von Sachsicherheiten und berufen sich auf § 1205 Abs. 2 BGB, der besagt, dass die Übergabe durch die Übertragung des Mitbesitzes ersetzt werden kann.

 

Die Übergabe kann ersetzt werden durch die Übertragung des Mitbesitzes an den Gläubiger.

Bevor die Verwertung eines Pfandes beginnen darf, muss dem Verpfänder (Eigentümer) zu Versteigerung zunächst angedroht werden (§ 1220 BGB). Im Anschluss darf der Pfandnehmer (Gläubiger) die Sache freihändig verkaufen.

Häufige Sicherheiten sind hierbei Schmuck, Warenlager (bewegliche Sachen) oder Wertpapiere (Rechte).


Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht und in ihrem Wesen eine abstrakte bzw. fiduziarische (treuhänderische) Sachsicherheit. Es handelt sich um die Belastung eines Grundstücks zur Sicherung von allen bestehenden und künftigen Forderungen eines Gläubigers (Abstraktheit).

Die Grundschuld muss wie die Hypothek mit einem festen Rang und Geldwert in das Grundbuch eingetragen werden.

Da bei einer Insolvenz zunächst die Gläubiger mit erstrangigen Grundschulden befriedigt werden, sind diese bei der Grundschuldeintragung stets zu bevorzugen. Für nachrangige Grundschulden bleibt in aller Regel kein oder nur ein sehr geringer Verwertungserlös bestehen.

Zession (Sicherungsabtretung)

Die Zession bzw. Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Sachsicherheit, bei der Forderungen und Rechte an die Bank abgetreten werden. Der Kreditnehmer (Zedent) tritt seine Forderungen aus Lieferung und Leistung an die Bank (Zessionar) ab. Die Forderung geht somit über auf die Bank.

In der stillen Zession werden die Forderungen aus Lieferung und Leistung weiterhin an den Kreditnehmer (Zedent) gezahlt. Dieser ist allerdings verpflichtet, die Zahlungseingänge an den Zessionar (Bank) abzuführen.

In einer offenen Zession wird den Drittschuldnern offen mitgeteilt, dass die Zahlungen direkt an den Zessionar (Bank) erfolgen müssen.

Einzelabtretung
Abtretung von ausgewählten einzelnen Forderungen an den Zessionar. Alle künftigen neuen Forderungen bleiben im Forderungsbestand des Zedenten.
 
Rahmenabtretung
Mantelzession Globalzession
Abtretung von bestehenden Forderungen an den Zessionar. Künftige neue Forderungen müssen dem Zessionar mit einer Debitorenliste mitgeteilt werden.
Die Mitteilung hat konstitutive Wirkung und führt ebenfalls zur Abtretung der neuen Forderungen.
Abtretung von allen bestehenden und künftigen neuen Forderungen an den Zessionar.
Direkte Abtretung bereits bei Entstehen einer Forderung.
Eingereichte Debitorenlisten haben daher lediglich deklaratorische Wirkung.

Bei der Sicherungsabtretung können für das Kreditinstitut verschiedene Risiken entstehen, die die Besicherung des Kredites nachteilig beeinflussen können. Die Forderungen können somit bereits an andere Kreditinstitute abgetreten sein oder einem (verlängerten) Eigentumsvorbehalt unterliegen. Möglich ist auch, dass eine abgetretene Forderung gar nicht existiert, weil sie in der Form nie entstanden ist oder bereits abgegolten ist. Ebenfalls kann es vertraglich oder rechtlich ausgeschlossen sein, dass bestimmte Forderungen abgetreten werden dürfen.

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist eine abstrakte bzw. fiduziarische (treuhänderische) Sachsicherheit zur Sicherung eines Kredits. Der Schuldner einigt sich mit dem Gläubiger und verschafft ihm das Eigentum an der Sache. Durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB wird allerdings auf die Übergabe an den Gläubiger verzichtet, sodass der Schuldner unmittelbarer Besitzer bleibt - er kann die Sache somit weiter nutzen. Der Gläubiger ist dann der mittelbare Besitzer.

 

Gläubiger: Eigentum und mittelbarer Besitz an der Sache.

Schuldner: Unmittelbarer Besitz an der Sache.

Am Beispiel eines Autos:

Die Bank (Gläubiger) vergibt ein Darlehen an einen Kunden (Schuldner) und vereinbart eine Sicherungsübereignung des Autos. Da der Schuldner sein Auto beruflich benötigt, bleibt er der unmittelbare Besitzer und kann es somit weiter nutzen. Der Gläubiger erhält den Kfz-Brief und wird Eigentümer an der Sache. Darüber hinaus wird der Gläubiger zum mittelbaren Besitzer, wodurch er indirekt die tatsächliche rechtliche Herrschaft über die Sache ausübt.

Firmenkunden vereinbaren in der Regel Sicherungsabtretungen von technischen Anlagen&Maschinen und von Warenlagern (Raumsicherung).

Es können Risiken für das Kreditinstitut bestehen, wenn der tatsächliche Wert der Sicherheitsgüter unter dem geschätzen Wert liegt. Hierzu wird die Bank bei der Sicherheitenordnung eine Sicherheitenüberdeckung anstreben. Auch können Güter einem Eigentumsvorbehalt unterliegen oder bereits an andere Kreditinstitute abgetreten sein.
Durch spezielle Vereinbarungen wird sich das Kreditinstitut ein Eigentumsrecht vom Kunden über Halb-/Fertigerzeugnisse einräumen lassen, die durch die Verarbeitung&Vermischung von sicherungsübereigneten Gütern entstehen.


Empfohlene Literatur

Als weiterführende Literatur empfehle ich Ihnen einen der beiden Klassiker aus dem Bankwesen:

             

Insbesondere der Grill/Perczynski hat mir in für meine Bankpraxis und für die Prüfungen sehr geholfen. Den kann ich wirklich jedem ans Herz legen.