Kreditvertrag: Inhalte

Die Vertragsinhalte eines Kreditvertrages können je nach Kreditinstitut leicht verschieden sein. Eine allgemeine Grundstruktur lässt sich allerdings dennoch ableiten:

 

Art des Kredits
Kreditsumme
Kreditfälligkeit/-laufzeit
Art der Tilgung
Art der Verzinsung/Kosten

Kündigungsrechte
Sicherheiten (optional)
Covenants (optional)
Offenlegungspflichten nach § 18 KWG (optional)
AGB

Bepreisung von Krediten

Der Preis eines Kredites wird durch einen jährlichen Zinssatz (per annum) ausgedrückt und besteht aus mehreren Preiskomponenten:

Gewinnmarge   Gewinn   Kreditpreis
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Bearbeitungskosten Mindestpreis
Risikokosten
Refinanzierungskosten
Eigenkapitalkosten

Banken müssen Kredite bei der EZB mit Eigenkapital unterlegen: Hierbei handelt es sich um eine Einlage von Eigenkapital bei der EZB, deren Höhe sich prozentual an der Kreditsumme bemisst. Da dieses Kapital dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht, müssen die kalkulatorischen Eigenmittelkosten in den Kreditpreis eingerechnet werden.

Die Refinanzierungskosten sind Fremdkapitalkosten, die die Bank zahlen muss, um sich am Markt oder über die EZB für den Kredit zu refinanzieren.

Je nach Risikomodell der Bank werden die Kreditrisiken entweder nach einem externen Rating-Schema oder nach einem internen Ansatz quantifiziert. Diese drücken die Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Kredit ausfällt. Um drohende Verluste abzusichern, werden daher zusätzliche Risikokosten in den Kredit einberechnet.

Die Sach- und Personalkosten, die zur Bereitstellung des Kredites notwendig sind, werden als Bearbeitungskosten bezeichnet und sind in den Kreditzins einzurechnen. Sie dürfen nach einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr als Extragebühr erhoben werden, sondern nur noch im Gesamtpreis des Kredits.

Über diese kostendeckende Mindestbepreisung hinaus erheben Banken eine Gewinnmarge, die erfolgswirksam in die GuV eingeht.

Bei Verbraucherdarlehen geben Banken einen effektiven Jahreszinssatz an, der über die gesamte Kreditlaufzeit konstant bleibt (§ 6 PAngV). Er drückt aus, wie hoch die Gesamtkosten des Nettodarlehensbetrages für den Kunden im gesamten Jahr sind.

Kreditentscheidungen

Kreditinstitute regeln intern, welche Kompetenzen der Kundenbetreuer im Kreditbereich innehält. Bis zu einer gewissen Höhe haben Kundenbetreuer daher die Möglichkeit im Zwei-Augen-Prinzip, also alleine ggf. mit technischer Unterstützung, Kredite zu entscheiden. Hierunter fallen kleinere Kredite von Kunden mit guter Bonität.

Aufgrund der Regelungen der BaFin in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) dürfen größere Kreditengagements nicht mehr durch einen Mitarbeiter alleine abgeschlossen werden. Die Kompetenz zur Kreditentscheidungen liegt nun bei einer Kreditanfrage vom Markt (=Vertriebsmitarbiter) und einem zusätzlichen Votum von der Marktfolge (=Back-Office ohne Vertriebsziele). Die Marktfolge prüft die Kreditanfrage und kann den Markt überstimmen, wenn ein Geschäft zu riskant ist.

Zur finalen Kreditgenehmigung muss der Kundenbetreuer in einem Kreditprotokoll die wichtigen Rahmendaten des Geschäfts darlegen und seine Kreditentscheidung begründen.

Empfohlene Literatur

Als weiterführende Literatur empfehle ich Ihnen einen der beiden Klassiker aus dem Bankwesen:

             

Insbesondere der Grill/Perczynski hat mir in für meine Bankpraxis und für die Prüfungen sehr geholfen. Den kann ich wirklich jedem ans Herz legen.