Grundzüge Zivilprozessrecht

Der Zivilprozess ist ein auf bestimmten Rechtsgrundsätzen beruhendes Verfahren zur Durchsetzung privater Rechte mittels gerichtlicher Entscheidung. Darüber hinaus dient er zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen den streitenden Parteien.

Prozessgrundrechte

Das Grundgesetz Deutschlands legt in seinen Artikeln die Voraussetzungen für das Prozessrecht:

  • Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG)
  • Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
  • Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 GG)
  • Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)

Daneben werden in der Zivilprozessordnung (ZPO) weitere Rechtsgrundsätze festgelegt, wie beispielsweise der Anspruch auf Anhörung im Verfahren (§ 279 III u. § 139 ZPO).

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand in Zivilprozessen regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Gerichten. 

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit findet sich im Gerichtsverfassungsgesetz und legt fest, bei welcher Instanz die Klage eingereicht wird:

Nach § 23 GVG werden bei Streitigkeiten bis zu einer Summe von 5.000 EUR und bei Wohnraum-Mietverhältnissen in der ersten Instanz beim Amtsgericht ausgetragen. Ab einem Streitwert von über 5.000 EUR fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts (§ 71 GVG).

Durch die Berufung gegen das Urteil des ersten Rechtszuges wird der Rechtsstreit in der zweiten Instanz (Berufungsinstanz) erneut verhandelt (§ 511 ZPO). Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt, da dies ansonsten im Unverhältnis zu den Prozesskosten stünde. Die Frist zur Berufung beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils (§ 517 ZPO).

Gegen das Urteil der zweiten Instanz kann binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Revision in der dritten Instanz eingelegt werden (§§ 542, 548 ZPO). Das Revisionsgericht bzw. der BGH führt keine weitere Beweisaufnahme und keine erneute Tatsachenüberprüfung durch, sondern überprüft lediglich das Urteil in rechtlicher Hinsicht (§ 545 ZPO). 
Zugelassen zur Revision sind Rechtssachen, die von grundsätzlicher und für die Rechtssprechung von entscheidender Bedeutung sind (§ 543 ZPO).

Ist nach dem Urteil der ersten Instanz bereits abzusehen, dass gegen ein Berufungsurteil später Revesion eingelegt wird, so können sich die Parteien auf eine Sprungrevision einigen, wodurch die zweite Instanz übersprungen wird und das Urteil direkt vom BGH überprüft wird (§ 566 ZPO). Dies spart in der Praxis Zeit und Prozesskosten.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt im Zivilprozessrecht, bei welcher Gemeinde eine Klage beim Gericht einzureichen ist.

Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich am Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO). Bei juristischen Personen wird dieser durch ihren Sitz bzw. den Sitz der Betriebs-Verwaltung bestimmt (§ 17 ZPO). 

Hält sich der Beklagte abweichend von ihrem Wohnsitz über längere Zeit an einem anderen Ort auf (z.B. Hausgehilfen oder Studierende), so kann der Kläger ebendiesen Ort als besonderen Gerichtsstand auswählen (§ 20 ZPO).

Für Klagen, die aus Rechten an unbeweglichen Sachen (z.B. Gebäude) gründen, gilt der Ort der unbeweglichen Sache als ausschließlicher Gerichtsstand. Dieser geht allen anderen Regelungen vor - allein beim dortigen Gericht können Klagen eingereicht werden.

Voraussetzungen für einen Prozess

  1. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
    -mit der Geburt-
  2. Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO)
    -mit der Volljährigkeit-
  3. sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
  4. Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung (§ 253 ZPO)
    -durch eine Klageschrift-
  5. Fehlen anderweitger Rechtshändigkeit (§ 261 III Satz 1 ZPO)
    -Klage kann nicht mehrfach eingereicht werden-

Beendigung des Rechtsstreits

Die Beendigung des Rechtsstreites im Zivilprozess kann durch beide Parteien erfolgen:

  1. Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
    Der Kläger kann die Klage bis zur mündlichen Hauptverhandlung jederzeit zurückziehen. Der Kläger trägt in diesem Fall alle bis dahin angefallenen Prozesskosten. Die erneute Einrichung der Klage ist möglich.
  2. Klageverzicht (§ 306 ZPO)
    Der Kläger verzichtet auf die Klage und kann diese auch nicht erneut einreichen. 
  3. Anerkenntnis (§ 307 ZPO)
    Der Beklagte erkennt die Schuld an und erklärt dies vor Gericht. (Anerkenntnisurteil)
  4. Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO)
    Einigen sich die Parteien untereinander, so verteilt das Gericht die Prozesskosten danach, welche Partei die Unterlegene gewesen wäre.
  5. Prozessvergleich (§ 794 I ZPO)
    Eine gütliche Einigung und Beendigung bereits in der Güteverhandlung.

Das (gerichtliche) Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, um offene Forderungen nach ihrerem Fälligwerden gerichtlich einzufordern. Zulässig sind allein Geldforderungen in Euro lautend (§ 688 ZPO).

Um ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, genügt es, dass der Antragsteller bei dem Amtsgericht an seinem örtlichen Gerichtsstand den Mahnantrag (als vorgefertigstes Formular) einreicht (§§ 689, 690 ZPO). Daher ist auch bei Forderungen über 5.000 EUR kein Anwalt vonnöten, da die Anwaltspflicht erst ab dem Landgericht gilt (§ 78 ZPO). Das gerichtliche Mahnverfahren ist günstiger als vollständiger Zivilprozess, da der Antragsteller (im Vergleich zum Kläger) lediglich eine halbe Gerichtsgebühr im Voraus einzahlen muss. Des Weiteren sind dem Antrag zunächst keine Beweismittel hinzuzufügen und es wird kein Termin für eine mündliche Verhandlung festgelegt.

Im Folgenden wird das Amtsgericht dem Antragsgegner einen Mahnbescheid zustellen. Dieser entfaltet zwei Wochen nach Zugang seine Rechtswirkung und wird vollstreckbar (§ 699 ZPO). 
Der Antragsgegner kann lediglich innerhalb dieser zwei Wochen schriftlich Widerspruch beim Gericht gegen den Mahnbescheid einlegen (§§ 692 I Ziff. 3 und 694 ZPO). In diesem Falle kommt es zur Durchführung des streitigen Verfahrens, welches durch persönliches Erscheinen vor Gericht ausgetragen wird (§ 696 ZPO).
Verpasst der Antragsgegner die Widerspruchsfrist, so kann er gegen das Vollstreckungsurteil auch nach Ablauf der zwei Wochen noch Einspruch einlegen (§ 700 ZPO).