Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Im Firmenkundengeschäft von Banken spielt die Rechtsform eines Unternehmens eine entscheidende Rolle in der Kundenbeziehung. Im Folgenden werden die wichtigsten Personen- und Kapitalgesellschaften auf ihre Merkmale und rechtlichen Normen hin geprüft.
Grundsätzlich unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften in ihrer Rechtsfähigkeit. Die Fähigkeit, Träger von Rechten & Pflichten zu sein und ein abgegrenztes Gesellschaftsvermögen zu haben, trifft im Folgenden nur auf die Kapitalgesellschaften zu, da allein diese ein abgegrenztes Gesellschaftsvermögen haben.
BGB-Gesellschaft (GbR)
Die BGB-Gesellschaft (bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Personengesellschaft ist in den §§ 705 BGB ff. geregelt. Die Gesellschafter verpflichten sich, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Gründung
Der Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB kann formfrei abgeschlossen werden und begründet den rechtmäßigen Beginn der Geschäftstätigkeit der GbR.
Haftungsverhältnisse
Die Gesellschafter haftet gegenüber Gläubigern stets gesamtschuldnerisch zu gleichen Teilen mit ihrem Privatvermögen (§ 426 I BGB). Kann einer der Gesellschafter nicht leisten, so müssen die übrigen Gesellschafter für den Ausfall aufkommen (§ 426 II BGB).
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht im Innenverhältnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 I BGB).
Abweichend kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsführung auf einen Gesellschafter oder eine Mehrheitsregelung eingeführt werden (§ 710 BGB). In diesem Falle haben die übrigen Gesellschafter bei jeder Vornahme eines Geschäftes durch den anderen die Möglichkeit zu widersprechen (§ 711 BGB).
Vertretung im Außenverhältnis
Steht einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag das Recht auf die Vertretung im Außenverhältnis zu, so kann dieser die GbR gegenüber Dritten bei Rechtsgeschäften vertreten. Der Geschäftsführer hat somit auch die Vertretungsbefugnis.
Wurde keine Regelung zur Vertretung getroffen, so wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter vertreten.
Die Ausstellung der Prokura ist für die GbR nicht möglich.
Vermögen und Kapitalaufbringung
Die BGB-Gesellschaft finanziert sich durch die Beiträge der Gesellschafter und durch die erwirtschafteten Gewinne (§718 I BGB). Das Vermögen und der Anteil am Gewinn/Verlust ist gesamthänderisch an die Gesellschaft gebunden und gehört den Gesellschaftern unabhängig von ihrem geleisteten Beitrag zum gleichen Anteil (§ 722 BGB).
Den Rechnungsabschluss kann jeder Gesellschafter aber erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen (§ 721 I BGB). Besteht die Gesellschaft länger, werden die Gewinne nach jedem Geschäftsjahr in gleichen Anteilen nach Köpfen verteilt (§ 721 II BGB).
Steuer- und Kostenbelastung
Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer, da es sich für den Unternehmer um Einkünfte aus gewerblicher Arbeit (Gewerbetreibende) oder um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) handelt. Der Einkommensteuertarif ist in Deutschland prograssiv gestaffelt. Hinzu kommen auf Grundlage der Einkommensteuer noch der Solidaritätszuschlag (5,5%) und die Kirchensteuer.
Bei gewerblicher Tätigkeit muss ab einem Jahresumsatz von mehr als 24.500 EUR zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden, die jedoch teilweise bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Publizitätserfordernisse
-keine-
OHG - Offene Handelsgesellschaft
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) dient in ihrem Zweck dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ohne Ausschluss der Haftungsfähigkeit der Gesellschafter (§ 105 I HGB). Die Gesellschafter haben wie bei der GbR genauso die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 105 III HGB i.V.m. §§ 705 u. 706 BGB).
Gründung
Für die Gründung einer OHG finden zunächst die gleichen Voraussetzungen an einen (formfreien) Gesellschaftsvertrag (§ 105 III HGB i.V.m. § 705 BGB) wie bei der GbR Anwendung. Es können natürliche Personen, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften (nur OHG und KG) als Gesellschafter an ihr beteiligt sein.
Die OHG ist beim zuständigen Amtsgericht in dessen Bezirk im Handelsregister einzutragen (§ 106 I HGB).
Haftungsverhältnisse
Die OHG kann unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen und verklagt werden (§ 124 I HGB). Die OHG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsschulden (§ 128 HGB).
Geschäftsführung
Gesetzlich ist für die OHG eine Einzelgeschäftsführung vorgesehen (§ 114 I HGB). Das gilt ebenfalls, wenn mehreren Gesellschaftern die Führung obliegt (§ 115 HGB). Jeder Gesellschafter darf somit alleine gewöhnliche Handlungen eines Betriebes durchführen. Es gibt allerdings für Gesellschafter in einer OHG die Möglichkeit, einzelnen Handlungen der anderen Gesellschafter zu widersprechen, wodurch diese Handlung ausbleiben muss (§ 115 I HGB).
(Vertraglich kann auch eine Gesamtgeschäftsführung ohne Widerspruchsrecht bestimmt werden, bei der die geschäftsführenden Gesellschafter nur zusammen entscheiden dürfen.)
Vertretung im Außenverhältnis
Es ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung der OHG bei Handelsgeschäften ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 125 I HGB). Daneben kann vertraglich eine Gemeinschaftsvertretung bestimmt sein (§ 125 II HGB). Die Vertretungsbefugnis ist stets ins Handelsregister einzutragen und ggf. zu aktualisieren.
Die Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung der Prokura.
Vermögen und Gewinnausschüttung
Die BGB-Gesellschaft finanziert sich durch die Beiträge der Gesellschafter und durch die erwirtschafteten Gewinne (§ 718 I BGB). Den Gesellschaftern steht eine Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts am Ende des Geschäftsjahres zu. Jeder Gesellschafter erhält dabei 4% seines Kapitalanteils als Gewinn ausgezahlt. Reicht der Jahresgewinn dazu nicht aus, so wird dieser anteilig nach dem Kapitalanteil an die Gesellschafter ausgeschüttet (§ 121 I HGB).
Der Teil des Gewinns, der nach der Ausschüttung der 4% noch übrig sind, wird nach Köpfen in gleicher Höhe aufgeteilt (§ 121 III HGB).
Steuer- und Kostenbelastung
Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer, da es sich für den Unternehmer um Einkünfte aus gewerblicher Arbeit (Gewerbetreibende) oder um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) handelt. Der Einkommensteuertarif ist in Deutschland prograssiv gestaffelt. Hinzu kommen auf Grundlage der Einkommensteuer noch der Solidaritätszuschlag (5,5%) und die Kirchensteuer.
Bei gewerblicher Tätigkeit muss ab einem Jahresumsatz von mehr als 24.500 EUR zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden, die jedoch teilweise bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Wettbewerbsverbot
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter keine Geschäfte außerhalb der OHG in derselben Branche machen (§ 112 HGB). Bei Verletzung dieser Regelung können die anderen Gesellschafter Schadensersatz für das Geschäft fordern (§ 113 HGB).
Publizitätserfordernisse
-keine-
KG - Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und eine Unterscheidung zwischen voll haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und lediglich mit ihrer Einlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) trifft. Die Gesellschafter haben wie bei der GbR und der OHG ebenfalls die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 162 II HGB i.V.m. §§ 105 III HGB, 705, 706 BGB). Durch diese Gesellschaftsform besteht die Möglichkeit, leicht an neues Eigenkapital durch Kommanditisten zu kommen, ohne dabei die Geschäftsführung zu verändern.
Gründung
Wie bei der GbR und der OHG wird der Gesellschaftsvertrag zwischen den Vertragsparteien formfrei abgeschlossen (§ 161 II HGB i.V.m. § 705 BGB). Die KG muss zur Gründung in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht werden. Bei der Eintragung sind ebenfalls die Kommanditisten mit ihrer Einlage aufzuzählen.
Haftungsverhältnisse
Die Komplementäre haften für Schulden der KG gesamtschuldnerisch zunächst mit ihrer Einlage und dann mit ihrem Privatvermögen.
Die Kommanditisten hingegen haften lediglich mit der Haftungseinlage bzw. Kommanditeinlage, die im Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch dann bereits, wenn die Einlage noch gar nicht (vollständig) geleistet wurde (§ 170 I HGB).
Nach der Rückzahlung der Einlage beim Ausscheiden eines Kommanditisten ist die Haftung wieder aufgehoben (§ 171 IV HGB).
Achtung: Beginnen die Geschäfte bereits vor der Eintragung ins Handelsregister mit Zustimmung der Kommanditisten, so haften diese bis zur Eintragung unbeschränkt (§ 176 HGB).
Geschäftsführung
Gesetzlich obliegt die Geschäftsführung den Komplementären im Prinzip der Einzelvertretung. Jeder Komplementär ist somit allein berechtigt, im Innenverhältnis Handlungen durchzuführen. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen (§ 164 HGB). Allerdings haben die Komplementäre bei ungewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht gegenüber den Komplementären.
Vertraglich besteht die Möglichkeit, die Geschäftsführung auch anders zu regeln und so eine Gesamtgeschäftsführung festzulegen oder auch Kommanditisten zu Geschäftsführern zu ernennen.
Vertretung im Außenverhältnis
Gesetzlich findet eine Einzelvertretung durch die Komplementäre statt. Jeder Komplementär kann die KG alleine vertreten.
Vertragliche Modifikationen können auch eine Gesamtvertretung oder eine unechte Gesamtvertretung festlegen. Die Kommanditisten dürfen die KG jedoch niemals vertreten (§ 170 HGB).
Vermögen und Gewinnausschüttung
Die Kommanditgesellschaft finanziert sich durch die Beiträge der Komplementäre, die Kommanditeinlagen und durch die erwirtschafteten Gewinne (§ 162 II HGB i.V.m. §§ 105 III HGB, 718 I BGB). Den Komplementären und den Kommanditisten steht eine Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts am Ende des Geschäftsjahres zu. Jeder erhält dabei 4% seines Kapitalanteils als Gewinn ausgezahlt. Reicht der Jahresgewinn dazu nicht aus, so wird dieser anteilig nach dem Kapitalanteil an die Gesellschafter ausgeschüttet (§ 162 II HGB i.V.m. § 121 I HGB).
Der Teil des Gewinns, der nach der Ausschüttung der 4% noch übrig sind, wird nach Köpfen in gleicher Höhe aufgeteilt.
Steuer- und Kostenbelastung
Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer, da es sich für den Unternehmer um Einkünfte aus gewerblicher Arbeit (Gewerbetreibende) oder um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) handelt. Der Einkommensteuertarif ist in Deutschland prograssiv gestaffelt. Hinzu kommen auf Grundlage der Einkommensteuer noch der Solidaritätszuschlag (5,5%) und die Kirchensteuer.
Bei gewerblicher Tätigkeit muss ab einem Jahresumsatz von mehr als 24.500 EUR zusätzlich Gewerbesteuer gezahlt werden, die jedoch teilweise bei der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Wettbewerbsverbot
Die Komplementäre unterliegen dem Wettbewerbsverbot nach § 161 II i.V.m. § 113 HGB.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Kommanditisten nach § 165 HGB, da diese keinen direkten Einfluss auf Führung der Geschäfte haben.
Publizitätserfordernisse
-keine-
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden darf. Sie ist voll rechtsfähig aufgrund ihres abgetrennten eigenen Kapitalvermögens. Die Regelungen zur GmbH finden sich im GmbH-Gesetz.
Gründung
Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit einem Gesellschaftervertrag in notarieller Form eingeleitet (§ 2 I GmbHG). Dieser enthält den Firmennamen/-sitz, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals (siehe unten) und namentlich die Gesellschafter mit deren Geschäftsanteilen.
Im Folgenden werden die Gesellschafter für die sog. Vorgesellschaft ein Bankkonto eröffnen, das zunächst nur zur Einzahlung des Stammkapitals freigeschaltet ist und den Namen der GmbH mit dem Beisatz "i.G." (in Gründung) trägt. Nach Einzahlung der Stammeinlage stellt die Bank den Gesellschaftern eine Einzahlbestätigung über diese aus.
Mit dieser Einzahlungsbestätigung kann sich die GmbH rechtswirksam beim ansässigen Amtsgericht ins Handelsregister eintragen lassen (§ 7 GmbHG).
Vermögen und Kapitalaufbringung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ein eigens abgetrenntes Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital wird von den Gesellschaftern bei Gründung auf das Konto der GmbH eingezahlt und begründet in ihrem Verhältnis den Geschäftsanteil (§ 5 GmbHG).
Das Mindestkapital beträgt 25.000 EUR und wird im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt. Spätere Kapitalerhöhungen sind möglich.
Bei der Gründung der GmbH ist von den Gesellschaftern nicht die volle Summe aufzubringen, sondern lediglich ein Viertel von jedem Gesellschafteranteil, aber mindestens 12.500 EUR (§ 7 II GmbHG).
Das Stammkapital kann nach der Gründung nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt werden (§ 30 GmbHG).
Achtung: Kann ein Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt den offenen Fehlbetrag seiner Stammeinlage nicht mehr leisten, so müssen die anderen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile persönlich aufbringen (§ 24 GmbHG).
Haftungsverhältnisse
Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In besonderen Fällen der Pflichtverletzung der Obliegenheiten haftet allerdings die Geschäftsführung für den entstandenen Schaden persönlich und solidarisch im Sinne des § 43 II GmbHG i.V.m. § 280 I BGB.
Wichtig: Für jegliche Handlungen vor der Eintragung ins Handelsregister haften die Gesellschafter persönlich und solidarisch (§11 II GmbHG), da die GmbH als solche noch nicht existiert.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung im Innenverhältnis erfolgt durch den/die Geschäftsführer, die durch die Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen wurden (§ 39 GmbHG).
Die Gesellschaft wird durch diese Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten (§ 35 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann bei mehreren Geschäftsführern auch eine Einzelvertretung festgelegt sein.
Gibt es keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft bei der Abgabe von Willenserklärungen durch die Gesellschafter vertreten.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung wird vom Geschäftsführer der GmbH einberufen (§ 48 GmbHG). Daneben kann jeder Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 10% des Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 50 GmbHG). Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Vorlauffrist von mindestens einer Woche (§ 51 GmbHG).
Die Gesellschafterversammlung dient den Gesellschaftern, um rechtskräftig Beschlüsse zu fassen (§ 48 GmbHG). Entscheidend ist bei Abstimmungen hierbei die Mehrheit der Stimmen, die sich wiederum zusammensetzen aus einer Stimme pro Euro eines Geschäftsanteils (§ 47 GmbHG).
Steuer- und Kostenbelastung
Kapitalgesellschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftssteuer (15%) zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Körperschaftssteuer). Daneben fallen die üblichen Gewerbesteuern an, die sich nach dem Hebesatz der Gemeinde richtet.
Publizitätserfordernisse
Die GmbH hat im Sinne der §§ 325-329 HGB im elektronischen Bundesanzeiger bis zum 31.12. des Folgejahres einen Jahresabschluss und je nach Größe der Gesellschaft weitere Publikationen zu veröffentlichen.
Weiterführende Literatur
Für die grundlegende Arbeit mit dem Gesellschaftsrecht werden zwingend das BGB und das HGB benötigt.
Möchten Sie über die Gesetzestexte hinaus mit weiterführender Literatur arbeiten, empfiehlt sich hier der Klunzinger als Einführungsliteratur für Wirtschafts- und Rechtsstudenten.