Grundlagen des Handelsrechts

Das Handelsrecht gilt als Sonderprivatrecht der Kaufleute. Die allgemeinen Regelungen des BGB (lex generalis) gelten für Kaufleute nur, wenn abweichend im HGB (lex specialis) keine andere Regelung Anwendung findet.

Der Kaufmann

Das Handelsgesetzbuch trifft eine Unterscheidung zwischen mehreren Kaufmannsarten. Gemeint sind hier die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Kaufmann nach deutschem Handelsrecht angesehen zu werden.

Kaufmann kraft Betätigung
Als Istkaufmann gilt jeder, der selbstständig und planmäßig zum Zwecke der Gewinnerzielung ein Handelsgewerbe aktiv betreibt (kein freier Beruf). Voraussetzung ist hierbei ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB). 
Um darüber urteilen zu können, müssen mehrere Faktoren, wie ein ordnungsgemäßes externes Rechnungswesen, die Anzahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz betrachtet (i.d.R. >250.000 EUR) werden.

Kaufmann kraft Eintragung
Die freiwillige Eintragung ins Handelsregister ermöglicht es dem Kannkaufmann auch ohne einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb als Kaufmann zu gelten (§ 2 HGB). Die Eintragung hat hierbei konstitutive (rechtsgestaltende) Wirkung für den Kaufmann.

Kaufmann kraft Rechtsform
Handelsgesellschaften und Formkaufleute werden kraft ihrer Rechtform als Kaufmann angesehen (§ 6 HGB). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Gewerbebetrieb noch aktiv betrieben wird.

Das Handelsregister

Das Handelsregister (HR) ist ein vom Amtsgericht des jeweiligen Bezirks elektronisch geführtes öffentliches Verzeichnis zu allgemeinen Informationszwecken (§ 8-16 HGB). Jeder Kaufmann ist dazu verpflichtet, seine Firma, den Ort und die Geschäfsanschrift zur Eintragung anzumelden (§29 HGB). Es werden zwei getrennte Abteilungen geführt:

  • HRA: Für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Vereine
  • HRB: Für Kapitalgesellschaften

Funktionen des Handelsregisters

  • Allgemeine Puklikationsfunktion
    Jeder darf Einsicht ins Handelsregister nehmen
  • Publizitäts-/Schutzfunktion
    Das Vertrauen und die Verlässlichkeit auf das Handelsregister hat oberste Priorität
  • Beweisfunktion
    Die gerichtliche Beweisführung wird durch das Handelsregister erleichtert
  • Kontrollfunktion
    Staatliche Kontrollmechanismen prüfen die Angaben auf Richtigkeit  

Eintragung ins Handelsregister
Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt in drei Schritten:

  1. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB, § 129 BGB)
  2. Eintragung
  3. Bekanntmachung durch das Gericht erfolgt in elektronischer Form

Die Eintragung und Bekanntmachung findet sich im gemeinsamen elektronischen Registerportal der Länder.

Wirkung der Eintragung ins Handelsregister
Im § 15 HGB sind die Wirkungen der Handelsregistereintragung geregelt. Es werden drei unterschiedliche Regelungen zur Publizität aufgeführt:

  1. Negative Publizität (§ 15 I HGB)
    Wird eine Tatsache (Änderung) nicht ins Handelsregister eingetragen und/oder nicht bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter auf die alte Regelung berufen, wenn er von der Änderung nichts wusste.
    Hier gilt die Rosinentheorie, da der Dritte entweder dem "Schweigen" des Handelsregisters trauen kann oder er sich auf die neue Tatsache berufen kann, sofern ihm diese bekannt war.
  2. Schutz bei jüngsten Änderungen (§ 15 II HGB)
    Dritte müssen richtige Tatsachen nach der Eintragung ins Handelsregister UND deren Bekanntmachung gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung der Tatsache vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache nicht kennen musste. (Bsp.: Er lag in der Zeit verletzt im Krankenhaus)
  3. Positive Publizität (§ 15 III HGB)
    Wird eine Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so können sich Dritte auf die (falsche) Bekanntmachung berufen, außer wenn dem Dritten die Unrichtigkeit bekannt war. 
    Hier gilt wieder die Rosinentheorie, da der Dritte sich auf zwei unterschiedliche Tatsachen berufen kann.

Der Firmenbegriff

Die Firma eines Kaufmanns ist der Handelsname, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Unter seiner Firma kann der Kaufmann klagen und verklagt werden. 
Der Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma (den Handelsnamen) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB). 

Vorschriften beim Firmen-/Handelsnamen

  1. Hinweis auf Kaufmannseigenschaft im Namen (§ 18 I u. 19 HGB)
    Der Firmenname muss die Rechtsform beinhalten.
    Bsp: "Max Mustermann e.K." oder "Max Mustermann GmbH & Co. KG"
  2. Unterscheidungskraft des Firmennamens (§§ 18 I u. 30 HGB)
    Der Name der Firma muss sich von den anderen Firmen am selben Ort deutlich unterscheiden. Hat der Kaufmann mit dem bereits eingetragenen Kaufmann den gleichen Vor- und Nachnamen, so ist dem Firmennamen ein Zusatz beizufügen.
    Bsp.: "Max Mustermann Gartenpflege e.K"
  3. Phantasienamen
    Eine Firma kann mit einem Fiktiv- bzw. Phantasienamen in das Handelsregister eingetragen werden, sofern dieser von anderen Handelsnamen gut zu unterscheiden ist (OLG München, Beschluss v. 08.11.2012 – 31 Wx 415/12).
    Bsp.: Gartenträume GmbH
  4. Wahrheit des Firmennamens (§ 18 II HGB)
    Es dürfen keine Angaben verwendet werden, die irreführend in Bezug auf die Handelsgeschäfte der Firma sein könnten.
    Bsp: Ein Schreiner nennt seine Ein-Mann-Firma "Max Mustermann Holzfabrik e.K."
  5. Grundsatz der Firmeneinheit
    Ein Kaufmann darf für ein und das selbe Handelsunternehmen nur eine Firma führen, um den Rechtsverkehr vor Täuschungen und Verwirrungen zu schützen. Er darf eine weitere Firma führen, sofern diese in einem anderen Geschäftszweig tätig ist.
  6. Öffentlichkeit der Firma (§ 29 HGB)
    Die Firma muss öffentlich in das Handelsregister eingetragen werden.

Eine Firma, kann im Sinne der  §§  22 ff HGB veräußert, übertragen und vererbt werden. Bei einem Inhaberwechsel kann mit Zustimmung des bisherigen Inhabers der Firmenname (mit oder ohne einen Nachfolgezusatz im Namen) übernommen werden, wodurch die Haftung für alle bisherigen Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen (§ 25 HGB). Wird die Firma nicht fortgesetzt, so bleibt die Haftung von dem bisherigen Inhaber für weitere fünf Jahre bestehen (§ 26 I HGB).

Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Bei der Abgrenzung zwischen einem Privat- und einem Handelsgeschäft findet die Regelung im § 344 HGB Anwendung, wodurch Rechtsgeschäfte von einem Kaufmann im Zweifel betriebszugehörige Handelsgeschäfte sind. Schuldscheine des Kaufmanns gelten grundsätzlich als betriebszugehörig (§ 344 II HGB).

Einseitige und beiderseitige Handelsgeschäfte
Das HGB trifft eine Unterscheidung zwischen einseitigen Handelsgeschäften, wenn nur eine Partei ein Kaufmann ist, und beiderseitigen Handelsgeschäften, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind (§ 345 HGB).
Davon abhängig sieht das Gesetz bei bestimmten Vorschriften vor, dass diese nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gelten, da nur von Kaufleuten erwartet werden kann, dass diese nicht unüberlegt handeln und sich über die Folgen ihres Handelns im Klaren sind.

So haben beispielsweise zwei Kaufleute auf gewisse Handelsbräuche, die typisch für ihren Handelsverkehr sind, Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB).

Der Handelskauf
Ein Handelskauf findet im Rahmen des Handelsgewerbes eines Kaufmanns statt, deren Gegenstand Waren oder Wertpapiere sein können. Das Handelsgesetzbuch findet hierfür besondere Anwendung in den §§ 373 - 382 HGB.

Weiterführende Literatur

Für die grundlegende Arbeit mit dem Handelsrecht werden zwingend das BGB und das HGB benötigt.
Möchten Sie über die Gesetzestexte hinaus mit weiterführender Literatur arbeiten, empfiehlt sich hier der Klunzinger als Einführungsliteratur für Wirtschafts- und Rechtsstudenten.